Erbschaftssteuer

Steuergesetze, Steuerklassen, Steuertarife und Freibeträge sind das eine. Die Kombination, bzw. das Wissen um die Schnittmengen unterschiedlicher Rechtsgebiete ist das andere, das interessante.

In Deutschland wird bei einem Erwerb von Todes wegen eine Erbschaftsteuer und bei einer unentgeltlichen Zuwendung unter Lebenden eine Schenkungsteuer erhoben. Rechtsgrundlage ist das Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetz. Die Steuer wurde erstmals 1906 einheitlich im Deutschen Reich eingeführt.

Für Erbfälle und Schenkungen gilt dabei folgender Steuertarif:

Erbschaftssteuer

Wussten Sie, dass Sie die Freibeträge für eine steuerfreie Übertragung nahezu verdoppeln können? Im Klartext: An die Kinder statt 400.000 € ca. 800.000 € steuerfrei.

Möchten Sie Ihr Vermögen möglichst erbschaftssteuer- und schenkungssteuerneutral an Ihre Familie übertragen? Lassen Sie uns darüber sprechen!

Dienstvertrag

Sie haben einen Dienstvertrag mit Ihrer GmbH? Klar. In aller Regel schon. Er ist die Grundlage für die Gestaltung des Aufgabengebietes und der Versorgung des Geschäftsführers. Zweitem Aspekt wird aus unserer Erfahrung aber nur wenig Aufmerksamkeit geschenkt. Wie ist das bei Ihnen? Haben Sie alle Möglichkeiten ausgeschöpft privat finanzierte Vorsorgemaßnahmen teilweise steuerlich optimiert in Betriebsausgaben zu wandeln?

Und haben Sie bedacht, dass Zusagen im Dienstvertrag unter Umständen den einen oder anderen Versicherer dazu veranlassen könnten im Leistungsfalle eben doch nicht leisten zu müssen, obwohl Sie fleißig Prämien bezahlen?

Die Information über das „Optimierungspotential des Dienstvertrags“ ist oftmals unser Einstiegsthema. Die Vorbereitung für Sie ist denkbar gering. Sie sollten nur Ihren Dienstvertrag und Ihre aktuelle Krankenversicherungspolice zur Hand haben.

Wenn Sie möchten, können wir unser Erstgespräch auch gerne telefonisch führen. Die Auswertung erfolgt dann schriftlich.

Teilen Sie uns einfach mit, wann für Sie die beste Telefon- oder Besuchszeit ist.

Die steuerschädliche Direktversicherung

Aus der Praxis: Mal angenommen Sie gründen eine GmbH und waren vorher schon einige Jahre selbständig tätig. Ihr Unternehmen wurde als Personengesellschaft geführt.

Sie haben sich wegen der fehlenden gesetzlichen Alterssicherung beraten lassen und sich aus nachvollziehbaren steuerlichen Gründen für die Versorgung über eine Basisrente, eine sogenannte „Rüruprente“ entschieden. So weit so gut.

Aus haftungsrechtlichen und steuerlichen Gründen wurde zum Tag X nun eine GmbH gegründet.

Ihr Versicherungsberater kannte sich vermeintlich aus und hat Ihnen eine Direktversicherung als betriebliche Altersversorgung empfohlen. Steuerlich ist dagegen eigentlich auch nichts einzuwenden. Die Aufwendungen sind Betriebsausgaben.

Die schon einmal begonnene und finanziell bediente Basisrente lassen Sie auf anraten weiter laufen, bis die Finanzbehörde „Wind davon bekommt“ und Ihnen den Sonderausgabenabzug erheblich zusammenstreicht. Mit unerfreulichen negativen finanziellen Folgen.

Warum das so ist? Das hängt mit Ihrer neuen Direktversicherung zusammen. Und wenn Sie möchten, informieren wir Sie gerne in einem persönlichen Gespräch über dieses doch „seltsame Phänomen“.

Die Dramatik des Auflösungsrisikos

Kurt Fleißig hat sich im Laufe seines Arbeitslebens als GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer einen Pensionsanspruch über eine Direktzusage aufgebaut. Die Zeichen der Zeit – Niedrigzinsphase und längere Lebensdauer – wurden rechtzeitig erkannt. Die Rückdeckungsmittel für die Ausfinanzierung der Pensionszusage sind  mit Erreichen des Rentenalters ausreichend. So weit so gut.
Dem Verkauf des Unternehmens steht nichts mehr entgegen. Markus Kluge hat sich als langjähriger leitender Mitarbeiter als würdevoller Nachfolger erwiesen.

Wie bereits oben ausgeführt, stehen der Finanzierung der Altersrente für Herrn Fleißig genügend finanzielle Mittel für eine lebenslange Altersrente zur Verfügung.
Der Berater von Herrn Kluge jedoch hat Bedenken. Nicht wegen der Altersrente. Herr Fleißig könnte „ewig leben“. Die Finanzierung ist ja gesichert über die lebenslange Rentenversicherung. Aber was ist, wenn Herr Fleißig verstirbt? Man sollte annehmen, dass dann ja auch die Rentenzahlung wegfällt und der Rentner Kurt Fleißig aus den Büchern der GmbH verschwindet.
Das tut er auch. Aber mit einschneidenden bilanziellen Folgen. Die bisher noch in der Bilanz stehende Gewinn mindernde Rückstellung muss nun Gewinn erhöhend aufgelöst werden. Das ist die „Dramatik des Auflösungsrisikos“. Es werden Steuern fällig. Wenn Sie eine Beispielberechnung sehen möchten, wechseln Sie bitte zum Thema „Bilanzsprungrisiko“ oder nehmen Sie gerne direkt mit uns Kontakt auf.

Betriebliche Krankenversicherung

Ausnahmsweise kein Thema welches die Gesellschafter-Geschäftsführer-Beratung direkt betrifft. Was jedoch für ein klein- oder mittelständisches Unternehmen durchaus interessant sein könnte. In Kombination mit der betrieblichen Altersversorgung ein mögliches Instrument zur Mitarbeitergewinnung und Mitarbeiterbindung. Vorausgesetzt das Thema wird im Unternehmen professionell  kommuniziert.

Was versteht man nun unter dem Begriff „betriebliche Krankenversicherung“?

Zum einen können über kostengünstige Gruppenverträge Zusatzversicherungen zur Ergänzung der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung für alle oder ausgewählte Mitarbeiter umgesetzt werden. Möglich sind auch Tarife mit vereinfachter Gesundheitsprüfung. Die Absicherung kann meist auf die Familienmitglieder der Mitarbeiter ausgeweitet werden.

Die bevorzugten Zusatz- und Ergänzungsversicherungen sind laut einer Umfrage der Gesellschaft für Konsumforschung (GfK) aus 2011

  • Zahnzusatzversicherungen
  • Krankentagegeldversicherungen (zur Absicherung der Leistungslücke bei lang anhaltender Arbeitsunfähigkeit)
  • Zusatzversicherungen bei stationärer Krankenhausbehandlung
  • Ergänzende Pflegeversicherungen
  • Ambulante Zusatzversicherungen (z. B. Vorsorgeuntersuchungen, Hilfsmittel)

Zum anderen könnte man auch einen Schritt weiter gehen und die Gesundheitsförderung über ein betriebliches Gesundheitsmanagement im Unternehmen aufbauen.

Die Vorteile für den Arbeitgeber liegen auf der Hand:

  • Verbesserte Leistungsfähigkeit der Mitarbeiter
  • Motivation und Mitarbeiterzufriedenheit
  • Identifikation mit dem Unternehmen
  • Hoher wahrgenommener Nutzen durch persönliche Erfahrung der Leistungen
  • Reduzierung von Fehlzeiten
  • Senkung von Lohnkosten bei der Lohnfortzahlung

Gerne informieren wir Sie bei der Analyse und Implementierung der betrieblichen Krankenversicherung in Ihrem Unternehmen.

Arbeitsrechtlicher Status

Der GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer unterscheidet sich grundlegend durch seine „Zwitterstellung“ von allen anderen Formen der Selbständigkeit. Er ist als Gesellschafter Unternehmer und durch den Dienstvertrag gleichzeitig Angestellter. Diese Konstellation löst Besonderheiten im Arbeitsrecht, Steuerrecht und Sozialversicherungsrecht aus und führt immer zu den Fragen ob die Unternehmerstellung (Beherrschung) oder die Stellung als Angestellter überwiegt. In jedem dieser Rechtsgebiete wird jedoch nach eigenen Kriterien entschieden, und diese ziehen  unterschiedliche Konsequenzen nach sich.

Auswirkungen einer beherrschenden Stellung im Arbeitsrecht:

Für beherrschende GmbH-GGF sind die Schutzregeln des Betriebsrentengesetzes bei Versorgungszusagen nicht anwendbar. Mit der Folge, dass diese privatrechtlich in der Versorgungszusage dokumentiert werden müssen, weichen jedoch inhaltlich meistens von denen des Betriebsrentengesetzes ab. Bei jeder Abweichung ist zu beachten, ob diese steuerlich einem Fremdvergleich standhält. Ansonsten könnten auch hier unangenehme  Konsequenzen die Folge sein.

Bilanzsprungrisiko

Die Bilanz „springt“. Aber weshalb und wohin? Und was ist daran dramatisch? Keine Angst, der Sachverhalt soll nicht unnötig komplizierter gemacht werden. Trotz alledem ist auf eine Unterscheidung hinzuweisen, dass es Bilanzsprungrisiken als „Auffüllungsrisiko“ und als „Auflösungsrisiko“ gibt. Die Folgen können in jedem Fall die Überschuldung oder hohe Liquiditätsabflüsse in Form von Steuern sein.

Das Auffüllungsrisiko

Kurz und knapp erklärt: Unser Herr Kluge hat eine Zusage über eine Berufsunfähigkeitsabsicherung in Form einer Direktzusage. Wird Herr Kluge nun vorzeitig, sagen wir im Alter vierzig, berufsunfähig, müssen die Rückstellungen auf den Barwert der kompletten Versorgung aufgefüllt werden. Die Unternehmung hat ja jetzt die Verpflichtung gegenüber Herrn Kluge und diese muss in der Bilanz sozusagen als Schuldposition ausgewiesen werden.

Eine Rückdeckungsversicherung könnte Abhilfe schaffen. Sollte man meinen. Aber nur wenn die Zusage deckungsgleich mit den Leistungsbedingungen des Versicherers ist. Ist sie aber oftmals nicht. Der Leistungsanspruch führt ins Leere. Die Verpflichtung bleibt.

Denken wir positiv: Der Versicherer muss zahlen! Dann dürfte ja alles im Grünen sein. Ist es aber auch nicht. Der Versicherer muss nun die versicherte Rente, in aller Regel monatlich, leisten. Und nun kommt´s dick. Der Anspruch an den Versicherer wird jedoch als Barwert der gesamten Leistungsverpflichtung in einer Summe in der Bilanz als Aktivposten ausgewiesen, erhöht den Gewinn und führt zu erheblichen Steuerzahlungen.

Man kann es also machen wie man will, so richtig ist´s doch nie.

Das Auflösungsrisiko

Das erste Risiko ist noch einigermaßen bekannt und nachvollziehbar. Das Auflösungsrisiko weniger. Warum? Weil es erst nach der aktiven Dienstzeit, also im Rentenalter relevant wird. Nehmen wir an, Herr Kluge hat einen Altersrentenanspruch von 2.556 € mit einer Steigerungsrate von 3 %. Die Rückstellung in der Bilanz beträgt zum 65. Lebensjahr knapp 500.000 €. Stirbt nun Herr Kluge, könnte man sagen prima, dann fällt auch die Zahlung der Rente unter den Tisch. Stimmt. Aber was passiert mit der Bilanz? Die Rückstellung muss gewinnerhöhend aufgelöst werden. Verschwindet die Verpflichtung durch Todesfall z. B. mit 65 bedeutet das eine Gewinnerhöhung von knapp 500.000 € x 30 % Steuer = 150.000 €. Im Todesfall zum 85. Lebensjahr immerhin noch 404.000 €  x 30 % = 121.000 €Steuerforderung des Finanzamtes.

Das ist  ebenfalls dramatisch und kann für alle Beteiligten nur im Voraus rechtzeitig geregelt werden.

Rehmann, Reinke & Collegen hilft Ihnen Licht ins Dunkle zu bringen und führt Sie kompetent zu Ihrer passenden Lösungsstrategie.

Berufsunfähigkeit

Jeder Vierte Erwerbstätige wird berufsunfähig, bevor er das Rentenalter erreicht – und weniger als 25% der Haushalte sind gegen die Folgen einer Berufsunfähigkeit versichert.
Damit droht mit Verlust Ihrer Schaffenskraft existenzielle Gefahr!

Ursachen, die zur Berufsunfähigkeit führen:

Wie sieht die optimale Absicherung dieses Risikos aus?

Soll sich der Leistungsfall an Ihrem Berufsbild oder an der Diagnose bestimmter schwerer Erkrankungen orientieren?

Wird eine monatliche Rente oder eine sofortige Kapitalzahlung benötigt – oder beides?

Und jetzt wird es etwas enger wenn man nach den Besonderheiten bei Eintritt einer Berufsunfähigkeit bei Unternehmern fragt. Hierbei sei verwiesen auf die Themen

  • Umorganisationspflicht
  • Offenlegung betriebswirtschaftlicher Zahlen
  • Bilanzsprungrisiken

Es stellt sich berechtigterweise die Frage wo denn nun eine Absicherung gegen Berufsunfähigkeit anzusiedeln ist. Besser im betrieblichen oder im privaten Bereich?

Weiter sollte Klarheit darüber herrschen, dass Leistungen nicht nur aus medizinischer Sicht beurteilt werden, sondern betriebswirtschaftliche Aspekte und die Struktur des Unternehmens zur Leistung eine Leistungsbeurteilung seitens des Versicherers ergänzen.

Auslagerung von Versorgungszusagen

Eine Pensionszusage, einmal eingerichtet, fristet meist über lange Jahre einen „Dornröschenschlaf“. Sie taucht zwar als bemerkenswerter Posten jährlich in der Bilanz des Unternehmens auf, entfernt sich jedoch oftmals vom geplanten Versorgungsziel. Warum das so ist, liegt in der Komplexität der finanzgerichtlichen Rechtsprechung und deren vielfältigen Änderungen, Erlassen der Finanzverwaltung, der Zins- und Langlebigkeitsentwicklung. Das ursprünglich geplante Versorgungsziel oder der  geplante Versorgungszweck triften auseinander, wenn nicht Finanz-, Steuer- und Rechtsberater die Zusage und die Rückdeckung kontinuierlich beobachten.

Plötzlich stellt sich die Frage, ob das Vehikel angefasst werden soll. Und wenn ja, wie?

Jetzt zeigen sich unter Umständen eklatante Versäumnisse, sowohl bei der damaligen Einrichtung wie auch bei der Pflege der Zusage samt Rückdeckung und es entsteht „Reparaturbedarf“, um nicht unliebsame, schmerzliche finanzielle Folgen in Kauf nehmen zu müssen.

Folgende Alternativen stehen zur Diskussion:

  • Ausfinanzierung
  • Verzicht komplett
  • Verzicht teilweise (auf den Future Service)
  • Abfindung
  • Übertragung auf eine zweite GmbH
  • Asset Deal
  • Liquidationsversicherung
  • Wechsel von Direktzusage auf Pensionsfondszusage
  • Wechsel von Direktzusage auf Unterstützungskassenzusage
  • Wechsel von Direktzusage auf Pensionsfonds- und Unterstützungskassenzusage

Wir unterstützen Sie gerne vorab mit einer Analyse Ihrer Zusage, um weitere Schritte für eine sinnvolle Handhabung Ihrer Versorgung in die Wege leiten zu können.

Insolvenz

Besonderes Augenmerk sollte auf das Schicksal von Rückdeckungsguthaben für die betriebliche Altersversorgung des Geschäftsführers geworfen werden.

Oftmals wird die Meinung vertreten „alles in Ordnung, die Rückdeckungsversicherung für meine Pensionszusage ist ja an mich verpfändet“. Dann ist ja alles gut, sollte man meinen. Ist es aber (meistens) nicht.

Eine fachliche rechtliche Ausführung würde den Rahmen hier sprengen. Aber einige Fragen hinsichtlich der Verpfändung könnten ja genügen, um sich der Sache einmal genauer anzunehmen. Im Ernstfall ist es zu spät und ziemlich „teuer“.

  • Ist die Zusage unverfallbar oder noch verfallbar?
  • Wurden konkrete Regelungen für den Fall des Ausscheidens getroffen?
  • Knüpft die Pensionszusage an das Gehalt des GGF?
  • Ist die Rückdeckungsversicherung verpfändet?
  • Wenn ja, ist sie zivilrechtlich auch wirksam verpfändet?
  • Gibt es einen Gesellschafterbeschluss zur Verpfändung?
  • Wurde die Verpfändung der Versicherungsgesellschaft angezeigt?
  • Bestehen Widerrufsvorbehalte in der Pensionszusage?
  • Wurde die Verpfändungserklärung inhaltlich und formell richtig ausgestaltet?
  • Ist die Pensionszusage zivilrechtlich wirksam?

Eine ganze Menge Einfallstore für den Insolvenzverwalter, die Rückdeckungsversicherung und somit die Altersversorgung für den scheidenden GGF doch noch zu verwerten und damit die Altersversorgung zu allem Übel der Insolvenz zunichte zu machen.