Gehaltsfortzahlung

Ich möchte Ihnen eine Geschichte erzählen. Die Akteure sind frei erfunden. Alles andere kommt in der Realität nicht selten vor. Vielleicht können Sie es ja nach unserem Erstgespräch, wenn Sie wollen, bestätigen.

Herr Kluge, erfolgreicher Handwerksunternehmer und geschäftsführender Gesellschafter seiner Unternehmung „Kluge & Kluge GmbH“, legt Wert auf finanzielle Absicherung, falls er einmal unerwartet und länger aufgrund Krankheit oder unfallbedingt ausfallen sollte.

Die Vertretungsbefugnisse über eine Unternehmervollmacht sind geklärt. Die organisatorischen Abläufe ebenfalls. Ein „Notfallkoffer“ wurde also rechtzeitig „gepackt“ und wird turnusgemäß aktualisiert.

Für die finanzielle Absicherung seines Einkommens hat Herr Kluge eine Krankentagegeldversicherung in Höhe seines vertraglich vereinbarten Gehalts abgeschlossen.

Unverhofft kommt oft. Herr Kluge wird ohne eigenes Verschulden in einen Verkehrsunfall verwickelt und wird für nicht absehbare Zeit sein Unternehmen nicht mehr führen können. Dem Notfallplan und der Unternehmervollmacht sei Dank: Die Geschäfte werden weiterlaufen. Vielleicht nicht ganz so wie bisher, aber immerhin kann sich die Unternehmung „über Wasser halten“.

Der persönliche Einkommensverlust scheint auch kein Thema zu sein. Die Krankentagegeldabsicherung wurde ja in ausreichender Höhe vereinbart.

Nach einer Karenzzeit von 6 Wochen in der Tagegeldversicherung geht Herr Kluge nun davon aus, die versicherte Leistung zu bekommen. Er setzt sich mit seiner Versicherung in Verbindung um den Leistungsfall anzukündigen. Die entsprechenden ärztlichen Unterlagen hat er bereits parat.

Auf was Herr Kluge nun jedoch nicht vorbereitet war: Sein Krankenversicherer möchte eine Abschrift seines Dienstvertrags. „Alles muss man ja auch nicht verstehen“, Herr Kluge reicht diese nach.

Die Antwort kommt „dick“: „Sehr geehrter Herr Kluge, Sie haben dienstvertraglich Anspruch auf 6 Monate Gehaltsfortzahlung. Da eine Krankengeldleistung voraussetzt, dass ein Einkommensverlust vorliegt, können wir die Zahlung erst veranlassen, wenn Ihr vertraglicher Anspruch an Ihren Arbeitgeber nicht mehr gewährleistet ist. Nach 6 Monaten.“ (Eigene Anmerkung: So oder so ähnlich könnte der Wortlaut sein).

Erkennen Sie den Fehler der passiert ist? Es handelt sich um einen eigentlich simplen Abstimmungsfehler. Dieser und weitere „Rechtsgebietsüberschneidungen“ führen aber zu teilweise katastrophalen Folgen „wenn der Chef von Bord geht.“

Die Hintergrundinformationen und „Heilungsmöglichkeiten“ liefern wir Ihnen gerne in einem persönlichen Gespräch.

P. S.: Mit einer geschickten Gestaltung sparen Sie sogar Beiträge und Steuern.