Auf den ersten Blick könnte man eine Offenlegung vor einer Finanzbehörde oder der Insolvenzverwaltung vermuten. In diesem Fall aber, man mag staunen, betrifft es die Offenlegung an den Berufsunfähigkeitsversicherer. Das folgende Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 14.06.2007 soll es zeigen:
Ein selbständig tätiger Unternehmer, der Leistungen wegen Berufsunfähigkeit (BU) begehrt, muss betriebswirtschaftliche Unterlagen vorlegen, die Ausschluss geben über Größe und Leistungsfähigkeit des Betriebs, sowie über das erzielte Einkommen. Eine entsprechende Verpflichtung folgt aus den Berufsunfähigkeitsbedingungen. Darin ist zwar nur von einer Vorlage von „Unterlagen über den Beruf“ die Rede. Bei einem mitarbeitenden Betriebsinhaber liegt es aber auf der Hand, dass „Unterlagen über den Beruf“ auch Angaben über die wirtschaftliche Leistungskraft des Betriebes beinhalten. Ansonsten kann die bisherige berufliche Tätigkeit nicht vollständig erfasst werden. Teil der Gesamttätigkeit eines Betriebsinhabers – und damit Teil seiner darzulegenden Berufsausübung – ist die Ausübung des Direktionsrechts gegenüber seinen Mitarbeitern.
Das Oberlandesgericht Köln erklärt somit deutlich, dass mangels Vorlage solcher Unterlagen eine Leistung aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung an einen selbständigen Unternehmer nicht fällig würde.