Vermögensübertragung

Die Ausführungen zur Vermögenstrukturierung (bitte nachlesen) zeigen den professionellen Einsatz von Lebens- und Rentenversicherung für die Gestaltung von Vermögen.

Wussten Sie, dass diese Verträge auch hervorragende Gestaltungsmöglichkeiten für die Übertragung von Vermögen auf die nachfolgende Generation und sogar auf weitere Generationen bieten?

Beispielsweise lässt sich im Rahmen einer Generationenpolice eine schenkungs- und erbschaftsteuerliche Vermögensübertragung direkt von den Großeltern- auf die Enkelgeneration praktizieren.

Sind keine Erben vorhanden und soll das Vermögen im Todesfall des Vermögeninhabers in eine Stiftung eingebracht werden, zu Lebzeiten aber noch Verfügungsmacht über das Vermögen gewährleistet sein, bietet sich eine sogenannte Stifterpolice an.

Eine weitere Möglichkeit für den bevorzugten Einsatz von Lebens- und Rentenversicherungen ist die Vermögensübertragung zugunsten von Ehegatten oder Lebenspartnern. Richtig gestaltet kann Vermögen im Falle des Todes erbschaftsteuerfrei übertragen werden.

Werfen wir einen Blick auf die Unternehmerwelt. Hans Kluge und Bert Maier (Namen erfunden) sind beide Gesellschafter-Geschäftsführer der Kluge & Maier GmbH. Bei der Verfassung des Gesellschaftervertrags wurde selbstverständlich berücksichtigt, dass einer der beiden GGFs vorzeitig versterben könnte. In diesem Fall sind sich beide einig, dass keiner der Erben als Geschäftsführer in das Unternehmen eintreten soll. Was sicherlich rechtlich so gestaltbar ist. Was aber ist mit der Gesellschafterstellung der Erben? Was, wenn zwar kein Einfluss auf die Unternehmung seitens der Erben erfolgt, wohl aber die Forderung auf Auszahlung der Gesellschafteranteile des verblichenen Gesellschafters? Ist gewährleistet, dass hierfür genügend Liquidität zur Verfügung steht? Oder wäre es nicht besser über eine steuerfreie Auszahlung aus einer „Unternehmerpolice“ das nötige Kapital für die Erben zu sichern?

Nehmen wir an Herr Kluge möchte einen gesetzlichen Erben von der zukünftigen Erbschaft ausschließen, z. B. wegen eines zerrütteten Verhältnisses oder der Erbe ist nicht in der Anlage das Unternehmen weiter zu führen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Anspruch auf den Pflichtanteil durch die Willenserklärung des Erblassers nicht aufgehoben werden kann. Eine Pflichtteilsverzichtsversicherung könnte eine gute Lösung sein.