Bilanzsprungrisiko

Die Bilanz „springt“. Aber weshalb und wohin? Und was ist daran dramatisch? Keine Angst, der Sachverhalt soll nicht unnötig komplizierter gemacht werden. Trotz alledem ist auf eine Unterscheidung hinzuweisen, dass es Bilanzsprungrisiken als „Auffüllungsrisiko“ und als „Auflösungsrisiko“ gibt. Die Folgen können in jedem Fall die Überschuldung oder hohe Liquiditätsabflüsse in Form von Steuern sein.

Das Auffüllungsrisiko

Kurz und knapp erklärt: Unser Herr Kluge hat eine Zusage über eine Berufsunfähigkeitsabsicherung in Form einer Direktzusage. Wird Herr Kluge nun vorzeitig, sagen wir im Alter vierzig, berufsunfähig, müssen die Rückstellungen auf den Barwert der kompletten Versorgung aufgefüllt werden. Die Unternehmung hat ja jetzt die Verpflichtung gegenüber Herrn Kluge und diese muss in der Bilanz sozusagen als Schuldposition ausgewiesen werden.

Eine Rückdeckungsversicherung könnte Abhilfe schaffen. Sollte man meinen. Aber nur wenn die Zusage deckungsgleich mit den Leistungsbedingungen des Versicherers ist. Ist sie aber oftmals nicht. Der Leistungsanspruch führt ins Leere. Die Verpflichtung bleibt.

Denken wir positiv: Der Versicherer muss zahlen! Dann dürfte ja alles im Grünen sein. Ist es aber auch nicht. Der Versicherer muss nun die versicherte Rente, in aller Regel monatlich, leisten. Und nun kommt´s dick. Der Anspruch an den Versicherer wird jedoch als Barwert der gesamten Leistungsverpflichtung in einer Summe in der Bilanz als Aktivposten ausgewiesen, erhöht den Gewinn und führt zu erheblichen Steuerzahlungen.

Man kann es also machen wie man will, so richtig ist´s doch nie.

Das Auflösungsrisiko

Das erste Risiko ist noch einigermaßen bekannt und nachvollziehbar. Das Auflösungsrisiko weniger. Warum? Weil es erst nach der aktiven Dienstzeit, also im Rentenalter relevant wird. Nehmen wir an, Herr Kluge hat einen Altersrentenanspruch von 2.556 € mit einer Steigerungsrate von 3 %. Die Rückstellung in der Bilanz beträgt zum 65. Lebensjahr knapp 500.000 €. Stirbt nun Herr Kluge, könnte man sagen prima, dann fällt auch die Zahlung der Rente unter den Tisch. Stimmt. Aber was passiert mit der Bilanz? Die Rückstellung muss gewinnerhöhend aufgelöst werden. Verschwindet die Verpflichtung durch Todesfall z. B. mit 65 bedeutet das eine Gewinnerhöhung von knapp 500.000 € x 30 % Steuer = 150.000 €. Im Todesfall zum 85. Lebensjahr immerhin noch 404.000 €  x 30 % = 121.000 €Steuerforderung des Finanzamtes.

Das ist  ebenfalls dramatisch und kann für alle Beteiligten nur im Voraus rechtzeitig geregelt werden.

Rehmann, Reinke & Collegen hilft Ihnen Licht ins Dunkle zu bringen und führt Sie kompetent zu Ihrer passenden Lösungsstrategie.