Wenn der Chef von Bord geht

Haben Sie schon einmal einen Test gefahren wie es wäre wenn Sie als Unternehmensleiter plötzlich ausfallen, sozusagen „von Bord gehen“? Wohl kaum. Wir kennen niemanden der zur „Probe“ krank wird, einen Unfall verursacht, verstirbt oder probehalber in den Ruhestand geht. Wir kennen nach über 25-jähriger Beratungstätigkeit auch niemanden der seine Versicherung oder seinen Versorgungsträger anruft und fragt, ob die Maßnahme auch wirklich klappt wenn es denn so weit wäre oder nötig wäre.

Haben Sie sich schon einmal gefragt wie hoch die Vermögensverluste in konkreten Fällen sein könnten wenn es nicht funktioniert?

Und haben Sie sich schon einmal darüber Gedanken gemacht wie viel Geld Sie für Ihre Versorgung und Absicherung ausgeben. Bis zum Ruhestand und darüber hinaus?

Rechnen Sie nach. Es sind mindestens sechsstellige Summen im oberen Bereich. Siebenstellig nicht selten.

Wir haben uns darauf spezialisiert genau diese Fragen zu stellen und gemeinsam mit Versicherungsexperten, Steuerberatern, Rechtsanwälten, Finanzexperten und selbstverständlich mit Ihnen als Schlüsselperson, Antworten zu finden ohne in die „Erprobungsphase“ gehen zu müssen. Antworten zu finden bevor „der Chef von Bord geht“.

Informieren Sie sich doch einfach in einem kurzen Kennenlerngespräch über unsere Dienstleistung und entscheiden Sie danach  über die weitere Vorgehensweise. Wir freuen uns auf Sie.

Versorgungsexpertise

Versorgungsstatus und Versorgungbedarf des Gesellschafter-Geschäftsführers sind selten Gegenstand einer Beratung, obwohl bei den meisten GGFs eine enorme Lücke zwischen Aktiveinkommen und vorhandener Absicherungs- und Vorsorgemaßnahmen klafft.

Warum ist das Thema so wichtig? Selbstverständlich um Lücken zu schließen, die im Ernstfall erhebliche Konsequenzen für die familiäre Versorgung jetzt und in Zukunft und für das Fortbestehen der Unternehmung bedeuten können. Andererseits sollte doch auch einmal der Aufwand unter die Lupe genommen werden. Sprich, die Frage

„über was reden wir denn überhaupt“?

Nehmen wir an unser Herr Kluge ist 30 Jahre alt und bezahlt für seine Krankenversicherung 452,45 € monatlich. Berücksichtigen wir eine Beitragssteigerung von 4 % bis zum 65. Lebensjahr und 2 % bis zum 80. Geburtstag. Dann hat Herr Kluge insgesamt 688.546 € investiert.

Nehmen wir weiter an Herr Kluge strebt eine Altersrente in Höhe von 3.000 € ab dem 65. Lebensjahr mit einer Absicherung bei Berufsunfähigkeit und einer Hinterbliebenenversorgung an. Der Aufwand hierfür summiert sich auf 1.042.046 €.

Insgesamt investiert Herr Kluge stolze  1.730.593  €

Und nun wollen wir die Zahlen noch ein wenig nach oben treiben, indem wir die Frage stellen, wie hoch denn der Wert der Altersversorgung mit im Falle einer dauerhaften Berufsunfähigkeit ist.

Antwort: 4.076.054 €

Mit einer 3-stufigen Versorgungsexpertise beantworten wir professionell die Fragen

  • Was wurde bereits mit den vorhandenen Versorgungsformen auf den Weg gebracht?
  • Wie hoch ist der Versorgungsbedarf des GGF´s und seiner Familie
  • Welche Versorgungsformen sind noch zu vereinbaren?

Jede Stufe beinhaltet die Prüfung der Versorgungsformen auf die Anforderungen im Arbeitsrecht, Steuerrecht und Sozialversicherungsrecht und gewährleistet über eine jährliche „Bilanzbesprechung“ höchstmögliche Aktualität.

Vermögensübertragung

Die Ausführungen zur Vermögenstrukturierung (bitte nachlesen) zeigen den professionellen Einsatz von Lebens- und Rentenversicherung für die Gestaltung von Vermögen.

Wussten Sie, dass diese Verträge auch hervorragende Gestaltungsmöglichkeiten für die Übertragung von Vermögen auf die nachfolgende Generation und sogar auf weitere Generationen bieten?

Beispielsweise lässt sich im Rahmen einer Generationenpolice eine schenkungs- und erbschaftsteuerliche Vermögensübertragung direkt von den Großeltern- auf die Enkelgeneration praktizieren.

Sind keine Erben vorhanden und soll das Vermögen im Todesfall des Vermögeninhabers in eine Stiftung eingebracht werden, zu Lebzeiten aber noch Verfügungsmacht über das Vermögen gewährleistet sein, bietet sich eine sogenannte Stifterpolice an.

Eine weitere Möglichkeit für den bevorzugten Einsatz von Lebens- und Rentenversicherungen ist die Vermögensübertragung zugunsten von Ehegatten oder Lebenspartnern. Richtig gestaltet kann Vermögen im Falle des Todes erbschaftsteuerfrei übertragen werden.

Werfen wir einen Blick auf die Unternehmerwelt. Hans Kluge und Bert Maier (Namen erfunden) sind beide Gesellschafter-Geschäftsführer der Kluge & Maier GmbH. Bei der Verfassung des Gesellschaftervertrags wurde selbstverständlich berücksichtigt, dass einer der beiden GGFs vorzeitig versterben könnte. In diesem Fall sind sich beide einig, dass keiner der Erben als Geschäftsführer in das Unternehmen eintreten soll. Was sicherlich rechtlich so gestaltbar ist. Was aber ist mit der Gesellschafterstellung der Erben? Was, wenn zwar kein Einfluss auf die Unternehmung seitens der Erben erfolgt, wohl aber die Forderung auf Auszahlung der Gesellschafteranteile des verblichenen Gesellschafters? Ist gewährleistet, dass hierfür genügend Liquidität zur Verfügung steht? Oder wäre es nicht besser über eine steuerfreie Auszahlung aus einer „Unternehmerpolice“ das nötige Kapital für die Erben zu sichern?

Nehmen wir an Herr Kluge möchte einen gesetzlichen Erben von der zukünftigen Erbschaft ausschließen, z. B. wegen eines zerrütteten Verhältnisses oder der Erbe ist nicht in der Anlage das Unternehmen weiter zu führen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Anspruch auf den Pflichtanteil durch die Willenserklärung des Erblassers nicht aufgehoben werden kann. Eine Pflichtteilsverzichtsversicherung könnte eine gute Lösung sein.

Vermögensstrukturierung

Welche Assoziation knüpfen Sie, wenn Sie an den Begriff „Lebens- und Rentenversicherung“ denken? Vermutlich an „Altersversorgung“ und ganz aktuell noch „wenig Rendite“.

Dass die Lebens- und Rentenversicherung jedoch ein hervorragendes Mittel zur Strukturierung und Gestaltung der Vermögensplanung, Vermögenssicherung und Vermögensnachfolge ist, wird höchst selten in Erwägung gezogen.

Eine gute Beratung mittels einer professionellen Versorgungsanalyse zeigt dem Mandanten die aktuelle oder zukünftige Versorgungssituation auf. Aber nur in monetärer Weise. Die rechtlichen Möglichkeiten der steuerlichen Optimierung sind hierbei jedoch noch lange nicht ausgeschöpft.

Weiter stellt sich die Frage der Relevanz der Leben- und Rentenversicherung im Lichte der Schenkungs- und Erbschaftssteuer, der Vermögensverwaltung, Vermögensübertragung, der Nachfolgeplanung und der Nachlassplanung.

Hätten Sie das gedacht?

Vermögenssicherung

Nachdem die Themen Vermögensstrukturierung und Vermögensübertragung (siehe Wortwolke) bereits auf den Weg gebracht worden sind, denkt Herr Kluge nun daran, Vermögen für sich und seine Familie im Falle einer Insolvenz zu schützen.

Auch in dieser komplexen Materie finden wir wieder ein Zusammenspiel unterschiedlicher Rechtsgebiete (Zivilprozessordnung, Bürgerliches Gesetzbuch, Einkommensteuergesetz, Erbschaftsteuergesetz, Insolvenzordnung, Anfechtungsgesetz und das Versicherungsvertrags- und Versicherungsaufsichtsgesetz).

Stimmen die Voraussetzungen für einen Pfändungsschutz laut Zivilprozessordnung, dann kann Herr Kluge im Falle einer Insolvenz ein Vermögen bis zu 256.000 € im Rahmen einer Lebens- oder Rentenversicherung dem Zugriff von Insolvenzverwalter und Gläubigern entziehen.

Nun ist es aber so, dass Herrn Kluges Lebens- und Rentenversicherungsverträge erstens nicht die Voraussetzungen einer qualifizierten Altersversorgung gemäß Zivilprozessordnung entsprechen und zweitens das zu sichernden Vermögen wesentlich höher liegt.

In diesem Fall kann eine entsprechende Ausgestaltung der Versicherungsverträge die Lösung sein. Vermögenswerte können aus der Insolvenzmasse herausgehalten und vor dem Zugriff der Gläubiger geschützt werden.

Zwar sind die einkommensteuerlichen und erbschaftsteuerlichen Regelungen zu beachten. Aber Herr Kluge und seine Familie sind für den Fall einer erheblichen Schieflage finanziell abgesichert.

Voraussetzung ist jedoch, dass die Überlegungen und Maßnahmen rechtzeitig in Angriff und umgesetzt werden und nicht erst wenn „das Kind in den Brunnen gefallen ist“.

Unterstützungskasse

Vielfach besteht im Bezug zur Unterstützungskasse die Meinung, dass dieses Instrumentarium zur Finanzierung der Altersversorgung für den Gesellschafter-Geschäftsführer die wesentlich einfachere Alternative zur Pensionszusage ist. In gewisser Hinsicht ist das richtig. Trotzdem aber ein fataler Irrtum. Die steuerliche Anerkennung jedweder Zusage an einen GmbH-GGF unterliegt strengen Maßstäben, die auch an einer Unterstützungskassenzusage nicht vorbei gehen.

Richtig ist, dass über diese Form der Zusage keine Rückstellungen gebildet werden müssen und somit auch keine jährlich wiederkehrenden Bilanzgutachten notwendig sind. Die Finanzierung erfolgt extern über die Unterstützungskasse. Das Unternehmen ist lediglich der Träger, der die Zuwendungen an die Kasse leistet.

Welche Form nun die bessere ist, kann pauschal nicht beantwortet werden. Auch hier ist eine konkrete Erfassung der Ziele und Vorstellungen des GGFs, bzw. der Situation des Unternehmens angeraten.

Unternehmertestament

Die Nachfolgeplanung kann so lange hinausgeschoben werden, bis der Erbfall eintritt. Und dann? Dann ist es vorbei mit all den Gestaltungsmöglichkeiten die sich vorteilhaft auf das Familienerbe und die Unternehmensfortführung hätten auswirken können.

Zugegeben. Ein Unternehmertestament ist keine leichte Kost.

  • Zum einen wie, wann und wem es recht machen.
  • Zum anderen die komplexen rechtlichen und steuerlichen Anforderungen.
  • Die Abstimmung des Testaments auf den Ehevertrag und den Gesellschaftervertrag.
  • Sprich, die Verzahnung der erbrechtlichen Regelungen mit den handels- und gesellschaftsrechtlichen Strukturen.
  • Wann und wie Vermögen auf die nachfolgende Generation übertragen?
  • Und dann noch die eigene Ruhestandsplanung berücksichtigen.

„Der Tod ist sicher, nicht jedoch die Stunde“. Eine sprichwörtliche Aufforderung zum Handeln.

Die Komplexität verrät die nächste Frage: Mit wem? Wer ist mit im Boot? Es bildet sich auch hier eine Schnittmenge zwischen Steuerrecht, Gesellschaftsrecht, Erbrecht und Finanzdienstleistung. Es sind also mindestens ein Steuerberater, Rechtsanwalt, Finanzdienstleister, Testamentsvollstrecker die richtigen Ansprechpartner mit denen eine koordinierte Nachfolgeplanung organisiert werden muss.

Unternehmensveräußerung

Laut Handelsblatt vom 11.06.2014 werden nicht nur Fachkräfte rar im alternden Deutschland sondern auch der Nachwuchs. In den nächsten zehn Jahren benötigt jeder zweite Mittelständler einen neuen Eigentümer. Viele Firmen kümmern sich zu spät.

Stark verbunden mit der Unternehmensveräußerung ist die Frage nach dem Schicksal der Altersversorgung des Gesellschafter-Geschäftsführers.

Wenige Probleme machen in diesem Zusammenhang die Versorgungsformen der Direktversicherung und der Unterstützungskasse im Gegensatz zur Direktzusage (Pensionszusage). Hier stellen sich die Fragen der Kapitalisierung oder Rentenzahlung für den GGF und die Fragen wer denn die zukünftige lebenslange Rentenzahlung übernehmen soll. Das bisherige Unternehmen oder ausgelagert von einem anderen Versorgungsträger. Wie sind die steuerlichen Auswirkungen der jeweiligen Entscheidungen (siehe auch Bilanzsprungrisiken) für die Unternehmung und den GGF und wie stellt sich die Finanzierbarkeit dar? Geht man davon aus, dass der größte Teil aller Direktzusagen chronisch unterfinanziert ist, stellt das unter Umständen hohe finanziell Herausforderung dar, soll die Pensionszusage als Altersbaustein des GGF und seiner Familie dienen.

Siehe auch die Ausführung zum Thema „Auslagerung“.

Umorganisationspflicht

DER BETRIEB Ausgabe Januar 2007 weist auf eine Vielzahl von Fallkonstellationen darauf hin, wie schwierig es für einen GmbH-Geschäftsführer sein kann, eine Berufsunfähigkeitsleistung zu erhalten. „Neueste Urteile zu diesem strittigen Thema der Berufsunfähigkeit zeigen, dass es für einen Selbständigen (vor allem auch beherrschenden GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer-kurz GGF) praktisch fast unmöglich ist, eine derartige Rente zu erhalten. Eine Entscheidung vom 18. Februar 2005 vom Oberlandesgericht Hamm weist die Klage eines Gastwirts gegen seinen Berufsunfähigkeitsversicherer ab mit der Begründung: Ein Selbständiger ist erst dann berufsunfähig, wenn ihm in seinem Betrieb keine Tätigkeitsbereiche offen stehen, in denen er mit seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung in bedingungsgemäßen Umfang noch arbeiten kann. Die Richter konstatieren: Ein Selbständiger sei im Falle einer gesundheitlichen Beeinträchtigung dazu gehalten, seinen Betrieb nötigenfalls umzuorganisieren. Im Klartext: Verfügt ein Betrieb über Tätigkeitsfelder, die dem Betriebsinhaber gesundheitlich noch zumutbar sind, oder würde eine zumutbare Umorganisation des Betriebes entsprechende Betätigungsmöglichkeiten eröffnen, so schließt dies nach Überzeugung des Gerichts eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit aus. Bei einer Umorganisation müssten auch Entlassungen und Neueinstellungen anderer Beschäftigter in Betracht gezogen werden.

Woraus darauf zu schließen ist, dass für die Feststellung einer Berufsunfähigkeit bei einem Selbständigen nicht nur die medizinische Sicht ausschlaggebend ist, sondern auch die wirtschaftliche Situation und die Betriebsstruktur des Unternehmens. Die höchstrichterliche Rechtsprechung geht sogar so weit, dass der Versicherte den Beweis erbringen muss, dass eine Umorganisation des Unternehmens nicht möglich ist.

Störfälle

Wo und weshalb treten Störungen in der Geschäftsführerversorgung auf? Es gibt doch  Berater und als Mandant dürfte man doch davon ausgehen, dass diese Ihr Handwerk verstehen. Und schon befinden wir uns im „Teufelskreis der Zuständigkeiten“. Wir möchten Sie nicht verunsichern, sondern eindringlich darauf aufmerksam machen, dass eine GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführerversorgung nur dann von Erfolg gekrönt ist, wenn alle Beteiligten sich bewusst sind, dass Sie nicht „alleine“ beraten, sondern mit fast jeder Maßnahme auch andere Rechtsgebiete mit beeinflusst werden.

Am besten Sie machen sich ein Bild, indem Sie sich etwas Zeit nehmen und einen „Ausflug durch die Wortwolke“ starten und dann gerne für weitere Informationen mit uns Kontakt aufnehmen.