Insolvenz

Besonderes Augenmerk sollte auf das Schicksal von Rückdeckungsguthaben für die betriebliche Altersversorgung des Geschäftsführers geworfen werden.

Oftmals wird die Meinung vertreten „alles in Ordnung, die Rückdeckungsversicherung für meine Pensionszusage ist ja an mich verpfändet“. Dann ist ja alles gut, sollte man meinen. Ist es aber (meistens) nicht.

Eine fachliche rechtliche Ausführung würde den Rahmen hier sprengen. Aber einige Fragen hinsichtlich der Verpfändung könnten ja genügen, um sich der Sache einmal genauer anzunehmen. Im Ernstfall ist es zu spät und ziemlich „teuer“.

  • Ist die Zusage unverfallbar oder noch verfallbar?
  • Wurden konkrete Regelungen für den Fall des Ausscheidens getroffen?
  • Knüpft die Pensionszusage an das Gehalt des GGF?
  • Ist die Rückdeckungsversicherung verpfändet?
  • Wenn ja, ist sie zivilrechtlich auch wirksam verpfändet?
  • Gibt es einen Gesellschafterbeschluss zur Verpfändung?
  • Wurde die Verpfändung der Versicherungsgesellschaft angezeigt?
  • Bestehen Widerrufsvorbehalte in der Pensionszusage?
  • Wurde die Verpfändungserklärung inhaltlich und formell richtig ausgestaltet?
  • Ist die Pensionszusage zivilrechtlich wirksam?

Eine ganze Menge Einfallstore für den Insolvenzverwalter, die Rückdeckungsversicherung und somit die Altersversorgung für den scheidenden GGF doch noch zu verwerten und damit die Altersversorgung zu allem Übel der Insolvenz zunichte zu machen.