Pfändungssicherheit

Grundsätzlich gilt, dass Renten, die wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit, unpfändbar sind. Diese Bezüge können (jedoch) nach den für Arbeitseinkommen geltenden Vorschriften gepfändet werden, wenn die Vollstreckung in das sonstige bewegliche Vermögen des Schuldners zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers nicht geführt hat oder voraussichtlich nicht führen wird und wenn nach den Umständen des Falles, insbesondere nach der Art des beizutreibenden Anspruchs und der Höhe der Bezüge, die Pfändung der Billigkeit entspricht. Die Berufsunfähigkeitsrente ist folglich „bedingt pfändbar“ aber nicht unpfändbar. Das Existenzminimum wird also belassen. Verfügt der Schuldner jedoch über weitere Einkünfte, kann die BU-Rente vollständig pfändbar sein.
Durchaus vorstellbar kann nachfolgende Verkettung ungünstiger Umstände (oder vorher nicht richtiger Beratung) zum Verlust angesparten Vermögens oder bestehender Ansprüche aus Versicherungsverträgen sein.

Hierzu ein Beispiel zur Verdeutlichung:
Nach Eintritt der Berufsunfähigkeit folgt die Insolvenz des Unternehmens an die sich unmittelbar die Privatinsolvenz des (ehemaligen) GGFs anschließt. Die Berufsunfähigkeitsabsicherung wurde als Berufsunfähigkeitszusatzversicherung einer Rentenversicherung für die Altersversorgung ab dem 67. Lebensjahr des GGFs mit dem Versicherer vereinbart. Da unser GGF Handwerksmeister war, konnte die Berufsunfähigkeit nach den Bedingungen des Versicherers bis maximal zum 60. Lebensjahr abgeschlossen werden. In diesem Fall ist die Berufsunfähigkeitsrente nicht über die Zivilprozessordnung geschützt. Diese verlangt, dass es sich um eine lebenslange Leistung handelt. Im Anschluss an die Berufsunfähigkeitsleistung muss sich ohne Lücke in gleicher Höhe die Altersrentenleistung anschließen. Was in diesem Fall gerade nicht der Fall ist. Handelt es sich bei dem Altersvorsorgevertrag zusätzlich um einen Vertrag der nicht an die Anforderungen der Zivilprozessordnung angepasst wurde, ist auch die Altersversorgung kein pfändungsgeschützter Vertrag, bzw. kein pfändungsgeschütztes Vermögen. Auch wenn es keine zeitliche Unterbrechung vom Leistungsende der Berufsunfähigkeit und des Beginns der Altersrente gäbe und die Altersversorgung mit einem Kapitalwahlrecht ausgestattet ist, unterliegen weder die BU-Leistung noch das Kapitalvermögen dem Pfändungsschutz.