Umorganisationspflicht

DER BETRIEB Ausgabe Januar 2007 weist auf eine Vielzahl von Fallkonstellationen darauf hin, wie schwierig es für einen GmbH-Geschäftsführer sein kann, eine Berufsunfähigkeitsleistung zu erhalten. „Neueste Urteile zu diesem strittigen Thema der Berufsunfähigkeit zeigen, dass es für einen Selbständigen (vor allem auch beherrschenden GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer-kurz GGF) praktisch fast unmöglich ist, eine derartige Rente zu erhalten. Eine Entscheidung vom 18. Februar 2005 vom Oberlandesgericht Hamm weist die Klage eines Gastwirts gegen seinen Berufsunfähigkeitsversicherer ab mit der Begründung: Ein Selbständiger ist erst dann berufsunfähig, wenn ihm in seinem Betrieb keine Tätigkeitsbereiche offen stehen, in denen er mit seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung in bedingungsgemäßen Umfang noch arbeiten kann. Die Richter konstatieren: Ein Selbständiger sei im Falle einer gesundheitlichen Beeinträchtigung dazu gehalten, seinen Betrieb nötigenfalls umzuorganisieren. Im Klartext: Verfügt ein Betrieb über Tätigkeitsfelder, die dem Betriebsinhaber gesundheitlich noch zumutbar sind, oder würde eine zumutbare Umorganisation des Betriebes entsprechende Betätigungsmöglichkeiten eröffnen, so schließt dies nach Überzeugung des Gerichts eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit aus. Bei einer Umorganisation müssten auch Entlassungen und Neueinstellungen anderer Beschäftigter in Betracht gezogen werden.

Woraus darauf zu schließen ist, dass für die Feststellung einer Berufsunfähigkeit bei einem Selbständigen nicht nur die medizinische Sicht ausschlaggebend ist, sondern auch die wirtschaftliche Situation und die Betriebsstruktur des Unternehmens. Die höchstrichterliche Rechtsprechung geht sogar so weit, dass der Versicherte den Beweis erbringen muss, dass eine Umorganisation des Unternehmens nicht möglich ist.