Patientenverfügung

Wenn Sie die Ausführungen zur Vorsorgevollmacht gelesen haben (wenn nicht, dann tun Sie das am besten jetzt) können wir an die Situation des medizinischen Eingriffs anknüpfen. Vorab aber noch zum Verständnis: Es geht um Situationen in denen eine Person erstens nicht mehr einwilligungsfähig ist, sonst könnte sie ja selbst ihren Willen zum Ausdruck bringen, und zweitens die Person sich im Sterbeprozess befindet. Und jetzt geht es im nächsten Schritt darum wer entscheidet für was. Und es wird schwierig. Lassen Sie uns wieder einen Blick ins Gesetzbuch werfen:

Liegt keine Patientenverfügung vor, […] hat der Betreuer die Behandlungswünsche oder den mutmaßlichen Willen des Betreuten festzustellen und auf dieser Grundlage zu entscheiden, ob er in eine ärztliche Maßnahme […] einwilligt oder sie untersagt.

Sie merken schon, es wird wie bei der Vorsorgevollmacht ausgeführt. Es kann auch ein familienfremder sein, der nun bestimmt. Die Familie ist wieder außen vor.

Wie lässt sich das Dilemma nun lösen? Eigentlich einfach. Mit einer Vorsorgevollmacht und einer Patientenverfügung. Siehe auch hier zum Verständnis der Gesetzestext:

Hat ein einwilligungsfähiger Volljähriger für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit schriftlich festgelegt, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt (Patientenverfügung), prüft der Betreuer, ob diese Festlegungen auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen.

Nochmals kurz zusammengefasst: Mit rechtzeitig erstellten Vollmachten und Verfügungen bestimme ich erstens wer für mich handelt und zweitens wie mit mir verfahren werden soll, wenn medizinische Eingriffe durchzuführen oder unterlassen werden sollen.

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