Fragen Sie doch einfach mal in Ihrem näheren Umfeld nach, wer denn schon eine Vorsorgevollmacht, Betreuungsvollmacht oder Patientenverfügung für sich und seine Familie gemacht hat.
Die häufigsten Antworten werden sein
- „da reden wir schon ewig davon, haben es aber noch nicht angepackt“
- „um was geht es da genau“
- „ich habe ja meinen Ehepartner, Kinder die für mich entscheiden, wenn ich es nicht mehr kann“
Selten „ja wir haben das professionell erledigt und sind auf dem Laufenden“.
Der größte Irrglaube ist die dritte Antwort. Es ist gesetzlich festgelegt, dass weder Eheleute füreinander, noch Eltern für ihre volljährigen Kinder entscheiden können. Im Klartext:
Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer.
So steht das im Bürgerlichen Gesetzbuch. Da steht nichts von Ehepartner, Eltern oder Kinder.
Noch interessanter wird es bei ärztlichen Maßnahmen. Wer bestimmt nun, ob ein ärztlicher Eingriff durchgeführt oder unterlassen werden soll, wenn ich selber nicht mehr in der Lage bin. Auch hier empfiehlt sich ein Blick ins Gesetzbuch:
Die Einwilligung des Betreuers […] in einen ärztlichen Eingriff bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts.
Und da sind wir schon bei der Frage, wer denn nun der Betreuer ist. Zwei Möglichkeiten stehen zur Auswahl:
Ich bestimme den Betreuer in gesunden Zeiten z. B. über eine Vorsorgevollmacht oder ich mache nichts, dann bestimmt das Betreuungsgericht einen Betreuer. Das könnte unter Umständen dann auch ein sogenannter Berufsbetreuer sein. Mein Ehepartner oder die Kinder sind jedenfalls außen vor.
Was ist darüber hinaus mit den finanziellen Angelegenheiten, die Frage nach der Unterbringung und der Gestaltung des weiteren Lebenswandels und Lebensumfeld. Antwort klar. Wie oben. Es könnte eine fremde Person die „Oberhand übernehmen“.
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