Steuerrechtlicher Status

Der GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer unterscheidet sich grundlegend durch seine „Zwitterstellung“ von allen anderen Formen der Selbständigkeit. Er ist als Gesellschafter Unternehmer und durch den Dienstvertrag gleichzeitig Angestellter. Diese Konstellation löst Besonderheiten im Arbeitsrecht, Steuerrecht und Sozialversicherungsrecht aus und führt immer zu den Fragen ob die Unternehmerstellung (Beherrschung) oder die Stellung als Angestellter überwiegt. In jedem dieser Rechtsgebiete wird jedoch nach eigenen Kriterien entschieden, und diese ziehen  unterschiedliche Konsequenzen nach sich.

Auswirkungen einer beherrschenden Stellung im Steuerrecht:

Unter steuerlichen Gesichtspunkten gelten für den beherrschenden GGF wesentlich strengere Voraussetzungen für die Anerkennung von Versorgungszusagen. Um steuerlich nachteilige Konsequenzen oder gar eine Aberkennung der Versorgungszusage zu verhindern, ist immer zu prüfen, ob eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt.

Sozialversicherungsrechtlicher Status

Der GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer unterscheidet sich grundlegend durch seine „Zwitterstellung“ von allen anderen Formen der Selbständigkeit. Er ist als Gesellschafter Unternehmer und durch den Dienstvertrag gleichzeitig Angestellter. Diese Konstellation löst Besonderheiten im Arbeitsrecht, Steuerrecht und Sozialversicherungsrecht aus und führt immer zu den Fragen ob die Unternehmerstellung (Beherrschung) oder die Stellung als Angestellter überwiegt. In jedem dieser Rechtsgebiete wird jedoch nach eigenen Kriterien entschieden, und diese ziehen  unterschiedliche Konsequenzen nach sich.

Auswirkungen einer beherrschenden Stellung im Sozialversicherungsrecht:

In der Praxis ist die Frage nach der Sozialversicherungspflicht oder –freiheit nicht immer klar und eindeutig zu beantworten. Eine Fehleinschätzung kann den Verlust von Leistungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung betreffend Tod, Invalidität und Altersversorgung zur Folge haben.

Pflegefall

Ein Pflegefall strahlt in mehrere Richtungen aus. Zum einen geht es um die finanzielle Absicherung im Pflegefall durch die gesetzliche und private Vorsorge – die Schließung einer finanziellen Lücke. Zum zweiten um die rechtliche Vorsorge, sprich Vorsorgevollmacht, Betreuungsvollmacht und Patientenverfügung und zu guter Letzt um die rechtliche Handhabe der Leistungsträger (Sozialamt) nach dem Sozialgesetzbuch. Hier wird geregelt wer denn alles für den zu Pflegenden verantwortlich ist und somit finanziell belastet werden kann.

Die finanziellen Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung und die Lückenschließung werden wir hier nicht behandeln (das ist das einfachste). Die Themen Vollmachten sind in der Wortwolke bereits kommentiert. Es geht um das Thema „Wer ist denn eigentlich betroffen“?

Und somit sind wir bei dem Begriff des „Elternunterhalt“. Was kaum einer so richtig wahrhaben möchte kommt, sobald Leistungen der Sozialversicherung gewährt werden, auf Verwandte in gerader Linie zu. Immer vorausgesetzt das Vermögen und Einkommen des zu Pflegenden reicht nicht aus.

Das Sozialamt zahlt. Richtig. Es geht aber nur in Vorlage und stellt eine Überleitungsanzeige. Zur Verdeutlichung: Laut Bürgerlichem Gesetzbuch haben Verwandte in gerader Linie füreinander einzustehen. Sind also gegeneinander anspruchsberechtigt. Und genau dieser Anspruch geht nun auf das Sozialamt über und wird von diesem bei den Unterhaltsverpflichteten eingefordert.

Pflege ist also ein Thema mit drei Dimensionen, die vor allem auch in der Ruhestandsplanung einen gewichtigen Stellenwert einnehmen sollten.

Pensionszusagen

Sehr viele Pensionszusagen fristen, einmal eingerichtet, einen regelrechten Dornröschenschlaf. Beim Erwachen wird nicht selten ein Erdbeben daraus.

Warum? Weil zum einen die Finanzverwaltung hinter einer Vereinbarung einer Pensionszusage nicht zwingend die Versorgung des GGF sieht, sondern eine Manipulation des steuerpflichtigen Gewinns. Zum anderen sind die komplizierten Regelungen des Einkommen- und Steuergesetz zu beachten. Nicht zu vergessen und nicht zu unterschätzen die sich laufend ändernden Steuerrichtlinien und Hinweise in den Schreiben der Bundes- und Landesfinanzministerien und der Oberfinanzdirektion.

Um nun noch etwas Verwirrung zu stiften, nachfolgend nur einige Stichwörter resultierend aus dem Einkommensteuergesetz:

  • Liegt ein gültiger Gesellschafterbeschluss vor?
  • Wurde die Pensionszusage schriftlich und eindeutig formuliert?
  • War die Erteilung der Zusage ernsthaft?
  • Ist die Höhe (noch) angemessen?
  • Hält die Zusage einem Fremdvergleich stand?
  • Ist die Überversorgungsgrenze beachtet?
  • Ist die Zusage noch erdienbar?
  • Ist die Finanzierbarkeit gewährleistet?
  • Passt die Rückdeckungsversicherung noch zur Zusage?
  • Welche Rettungsmaßnahmen wurden für den Fall einer Insolvenz angedacht?

Schon genug? Die Liste ist tatsächlich wesentlich länger und sollte fachlich versiert in  Form einer Analyse den Status Quo der Zusage aufdecken und auf den Prüfstand stellen.

Vorsorgevollmacht

Fragen Sie doch einfach mal in Ihrem näheren Umfeld nach, wer denn schon eine Vorsorgevollmacht, Betreuungsvollmacht oder Patientenverfügung für sich und seine Familie gemacht hat.

Die häufigsten Antworten werden sein

  • „da reden wir schon ewig davon, haben es aber noch nicht angepackt“
  • „um was geht es da genau“
  • „ich habe ja meinen Ehepartner, Kinder die für mich entscheiden, wenn ich es nicht mehr kann“

Selten „ja wir haben das professionell erledigt und sind auf dem Laufenden“.

Der größte Irrglaube ist die dritte Antwort. Es ist gesetzlich festgelegt, dass weder Eheleute füreinander, noch Eltern für ihre volljährigen Kinder entscheiden können. Im Klartext:

Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer.

So steht das im Bürgerlichen Gesetzbuch. Da steht nichts von Ehepartner, Eltern oder Kinder.

Noch interessanter wird es bei ärztlichen Maßnahmen. Wer bestimmt nun, ob ein ärztlicher Eingriff durchgeführt oder unterlassen werden soll, wenn ich selber nicht mehr in der Lage bin. Auch hier empfiehlt sich ein Blick ins Gesetzbuch:

Die Einwilligung des Betreuers […] in einen ärztlichen Eingriff bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts.

Und da sind wir schon bei der Frage, wer denn nun der Betreuer ist. Zwei Möglichkeiten stehen zur Auswahl:
Ich bestimme den Betreuer in gesunden Zeiten z. B. über eine Vorsorgevollmacht oder ich mache nichts, dann bestimmt das Betreuungsgericht einen Betreuer. Das könnte unter Umständen dann auch ein sogenannter Berufsbetreuer sein. Mein Ehepartner oder die Kinder sind jedenfalls außen vor.

Was ist darüber hinaus mit den finanziellen Angelegenheiten, die Frage nach der Unterbringung und der Gestaltung des weiteren Lebenswandels und Lebensumfeld. Antwort klar. Wie oben. Es könnte eine fremde Person die „Oberhand übernehmen“.

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Patientenverfügung

Wenn Sie die Ausführungen zur Vorsorgevollmacht gelesen haben (wenn nicht, dann tun Sie das am besten jetzt) können wir an die Situation des medizinischen Eingriffs anknüpfen. Vorab aber noch zum Verständnis: Es geht um Situationen in denen eine Person erstens nicht mehr einwilligungsfähig ist, sonst könnte sie ja selbst ihren Willen zum Ausdruck bringen, und zweitens die Person sich im Sterbeprozess befindet. Und jetzt geht es im nächsten Schritt darum wer entscheidet für was. Und es wird schwierig. Lassen Sie uns wieder einen Blick ins Gesetzbuch werfen:

Liegt keine Patientenverfügung vor, […] hat der Betreuer die Behandlungswünsche oder den mutmaßlichen Willen des Betreuten festzustellen und auf dieser Grundlage zu entscheiden, ob er in eine ärztliche Maßnahme […] einwilligt oder sie untersagt.

Sie merken schon, es wird wie bei der Vorsorgevollmacht ausgeführt. Es kann auch ein familienfremder sein, der nun bestimmt. Die Familie ist wieder außen vor.

Wie lässt sich das Dilemma nun lösen? Eigentlich einfach. Mit einer Vorsorgevollmacht und einer Patientenverfügung. Siehe auch hier zum Verständnis der Gesetzestext:

Hat ein einwilligungsfähiger Volljähriger für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit schriftlich festgelegt, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt (Patientenverfügung), prüft der Betreuer, ob diese Festlegungen auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen.

Nochmals kurz zusammengefasst: Mit rechtzeitig erstellten Vollmachten und Verfügungen bestimme ich erstens wer für mich handelt und zweitens wie mit mir verfahren werden soll, wenn medizinische Eingriffe durchzuführen oder unterlassen werden sollen.

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Liquidationsdirektversicherung

„Dann muss der Karren eben gegen die Wand gefahren werden“. Das hört man von so manchem Berater wenn es darum, dass eine Liquidation wegen einer bestehenden Versorgungszusage scheitert. So mancher wundert sich dann aber, wenn er erfährt, dass auch das gesetzlich sehr einfach geregelt ist.

Die Übernahme einer Versorgungszusage für den Geschäftsführer kann schuldbefreiend auf eine Pensionskasse oder ein Unternehmen der Lebensversicherung übertragen werden. Somit steht die Direktzusage oder Unterstützungskassenzusage einer Auflösung des Unternehmens nicht mehr im Wege.

Invalidität

Sehr eindrucksvoll zeigen die nachfolgenden Umfragen das Problembewusstsein beim Ausfall des Firmenlenkers durch Unfall oder Krankheit. Studien der Generali Versicherung im Jahr 2015 und der „Heute und Morgen GmbH“:

Unternehmerische Ängste und Sorgen

Laut TÜV SÜD in der Veröffentlichung „Chef krank-Firma am Ende“ haben jedoch 50 % der deutschen Unternehmen keine Vorsorge getroffen, wenn der Firmenlenker durch einen Unfall oder eine plötzliche Krankheit ausfällt. Dies ermittelte eine Studie des Bonner Instituts für Mittelstandsforschung.

Hinterbliebenenversorgung

Wie bereits zum Thema „Versorgungsexpertise“ ausgeführt, ist der Versorgungsbedarf des GGF selten Gegenstand einer Beratung. Somit auch die Versorgung der Hinterbliebenen. Gehen wir einmal davon aus, dass der GGF eine Altersabsicherung über eine Pensionszusage erhält. Die Hinterbliebenenversorgung wird dann in aller Regel mit einer Witwenrente von 60 % und mit einer Waisenrente von 20 % ausgestattet. Einfach so, weil es meist so üblich ist. Gesagt, getan und vergessen da erledigt. Dass das zu einfach ist und bei Weitem nicht bedarfsgerecht, sollte einleuchten.

Folgende Fragen könnten von Belang sein:

  • Ist die Versorgung überhaupt im Wege der betrieblichen Altersversorgung richtig angesiedelt?
  • Welche bilanziellen Auswirkungen hat ein Leistungsfall?
  • Was ist im Falle einer Insolvenz?
  • Welche steueroptimierten Lösungen gibt es sonst noch (z. B. über den Dienstvertrag)?
  • Gibt es andere, weitere Einkunftsarten für die Hinterbliebenen?
  • Können weiter Einkünfte über das Unternehmen erwirtschaftet werden?
  • Was bleibt nach Steuern?
  • Wie wirkt sich die Krankenversicherung auf die Versorgungsleistungen aus?
  • Etc.

„Nicht einfach 100 % – 60 % – 20 % und erledigt“.

Gehaltsfortzahlung

Ich möchte Ihnen eine Geschichte erzählen. Die Akteure sind frei erfunden. Alles andere kommt in der Realität nicht selten vor. Vielleicht können Sie es ja nach unserem Erstgespräch, wenn Sie wollen, bestätigen.

Herr Kluge, erfolgreicher Handwerksunternehmer und geschäftsführender Gesellschafter seiner Unternehmung „Kluge & Kluge GmbH“, legt Wert auf finanzielle Absicherung, falls er einmal unerwartet und länger aufgrund Krankheit oder unfallbedingt ausfallen sollte.

Die Vertretungsbefugnisse über eine Unternehmervollmacht sind geklärt. Die organisatorischen Abläufe ebenfalls. Ein „Notfallkoffer“ wurde also rechtzeitig „gepackt“ und wird turnusgemäß aktualisiert.

Für die finanzielle Absicherung seines Einkommens hat Herr Kluge eine Krankentagegeldversicherung in Höhe seines vertraglich vereinbarten Gehalts abgeschlossen.

Unverhofft kommt oft. Herr Kluge wird ohne eigenes Verschulden in einen Verkehrsunfall verwickelt und wird für nicht absehbare Zeit sein Unternehmen nicht mehr führen können. Dem Notfallplan und der Unternehmervollmacht sei Dank: Die Geschäfte werden weiterlaufen. Vielleicht nicht ganz so wie bisher, aber immerhin kann sich die Unternehmung „über Wasser halten“.

Der persönliche Einkommensverlust scheint auch kein Thema zu sein. Die Krankentagegeldabsicherung wurde ja in ausreichender Höhe vereinbart.

Nach einer Karenzzeit von 6 Wochen in der Tagegeldversicherung geht Herr Kluge nun davon aus, die versicherte Leistung zu bekommen. Er setzt sich mit seiner Versicherung in Verbindung um den Leistungsfall anzukündigen. Die entsprechenden ärztlichen Unterlagen hat er bereits parat.

Auf was Herr Kluge nun jedoch nicht vorbereitet war: Sein Krankenversicherer möchte eine Abschrift seines Dienstvertrags. „Alles muss man ja auch nicht verstehen“, Herr Kluge reicht diese nach.

Die Antwort kommt „dick“: „Sehr geehrter Herr Kluge, Sie haben dienstvertraglich Anspruch auf 6 Monate Gehaltsfortzahlung. Da eine Krankengeldleistung voraussetzt, dass ein Einkommensverlust vorliegt, können wir die Zahlung erst veranlassen, wenn Ihr vertraglicher Anspruch an Ihren Arbeitgeber nicht mehr gewährleistet ist. Nach 6 Monaten.“ (Eigene Anmerkung: So oder so ähnlich könnte der Wortlaut sein).

Erkennen Sie den Fehler der passiert ist? Es handelt sich um einen eigentlich simplen Abstimmungsfehler. Dieser und weitere „Rechtsgebietsüberschneidungen“ führen aber zu teilweise katastrophalen Folgen „wenn der Chef von Bord geht.“

Die Hintergrundinformationen und „Heilungsmöglichkeiten“ liefern wir Ihnen gerne in einem persönlichen Gespräch.

P. S.: Mit einer geschickten Gestaltung sparen Sie sogar Beiträge und Steuern.